Ein Arbeitnehmer, der aufgrund einer Kündigung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, hat in der Regel keinen Anspruch auf eine Abfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung ist nur in wenigen Ausnahmefällen gesetzlich vorgesehen.
Zur Zahlung einer Abfindung kommt es in der Praxis erst dann, wenn sich der Arbeitnehmer im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses gegen die Kündigung zur Wehr setzt und Weiterbeschäftigung verlangt. Eine gerichtliche Auseinandersetzung ist für den Arbeitgeber- oft zeit- und kostenintensiv. Dies führt häufig dazu, dass eine Einigung zwischen den Parteien erzielt wird und der Arbeitgeber sich verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes zu zahlen.
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