Sie haben eine Kündigung erhalten? Dann beachten Sie bitte Folgendes:
In allen Fällen, in denen die Wirksamkeit einer Kündigung angegriffen werden soll, muss die Ausschlussfrist des § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) eingehalten werden. Das bedeutet, die Klage muss innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Erhalt des Kündigungsschreibens bei Gericht eingereicht werden. Wird diese Frist ohne triftigen Grund versäumt, kann die Unwirksamkeit später nicht mehr geltend gemacht werden und das Arbeitsverhältnis ist beendet.
Was ist im Falle einer Kündigung zu tun?
Rufen Sie bei Erhalt eines Kündigungsschreibens schnellstmöglichst an. Schildern Sie Ihren Fall, gegebenenfalls kann schon am Telefon eine erste unverbindliche Einschätzung der Erfolgsaussichten erfolgen.
In einem persönlichen Gespräch werden dann ausführlich die Erfolgsaussichten einer Klage erörtert. Bitte bringen Sie zu diesem Termin nach Möglichkeit folgende Unterlagen mit:
- Arbeitsvertrag
- Kündigungsschreiben, ggf. den Umschlag des Schreibens mit Poststempel
- die letzten drei Gehaltsabrechnungen,
- Versicherungsschein oder die Versicherungsnummer (falls eine Rechtsschutzversicherung für arbeitsrechtliche Angelegenheiten besteht)
Im Anschluss an das Beratungsgespräch entscheiden Sie, ob Kündigungsschutzklage eingereicht werden soll.
Im Rahmen dieser Entscheidung erörtern wir selbstverständlich auch die hierdurch entstehenden Kosten. Sofern eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist, übernehme ich gerne die Korrespondenz mit der Versicherung, Sie müssen sich um nichts weiter kümmern. Falls Sie über keine Versicherung verfügen, besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe für das gerichtliche Verfahren zu beantragen, sofern Sie wirtschaftlich nicht in der Lage sind, die Kosten eines solchen Verfahrens zu tragen. Hierzu informiere ich Sie gerne. Die notwendigen Antragsformulare erhalten Sie bei uns in der Kanzlei.
Wie geht es weiter?
Das Arbeitsgericht wird die Klage dem Arbeitgeger zustellen und kurzfristig einen sog. Gütetermin anberaumen. Zu diesem Termin werden die Parteien und Ihre Anwälte (Vertreter) geladen. In diesem Gütetermin wird mit Hilfe des Gerichts versucht, eine Einigung zwischen den Parteien zu erzielen. Sofern ein Vergleich geschlossen wird, wird dieser durch das Gericht protokolliert. Häufig enthält ein Vergleich eine Regelung, wonach der Arbeitgeber sich verpflichtet, dem Arbeitnehmer als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung zu zahlen. Nur wenn keine Einigung möglich ist, wird das Gericht einen weiteren Termin (Kammertermin) anberaumen.
Haben Sie noch Fragen zum Thema Kündigungsschutz?
Dann rufen Sie mich an oder schicken Sie eine E-Mail. Ich freue mich, von Ihnen zu hören!
Ich bin seit vielen Jahren als Anwalt für Arbeitsrecht in Kiel tätig und habe bereits eine Vielzahl von Kündigungsschutzprozessen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber geführt.
Stichwort Kündigung:
Eine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers, durch die ein bestehendes Arbeitsverhältnis beendet wird.
Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen (§ 623 BGB), das bedeutet, dass die Kündigungserklärung vom Kündigenden oder seinem Vertreter eigenhändig unterschrieben sein muss. Stempel, Namenskürzel oder digitale Unterschriften reichen nicht aus. Fehlt es an der Schriftform oder der eigenhändigen Unterschrift, ist die Kündigung unwirksam.
Der Wille zur Kündigung muss aus der Kündigungserklärung deutlich hervorgehen. Das Wort „Kündigung“ muss zwar nicht ausdrücklich verwendet werden, es muss sich jedoch aus dem Zusammenhang zweifelsfrei ergeben, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewollt ist. Unklarheiten gehen dabei in der Regel zu Lasten des Kündigenden.
Wird die Kündigung durch einen Bevollmächtigten erklärt, muss eine schriftliche Vollmacht im Original der Kündigungserklärung beigefügt werden. Ist dies nicht der Fall, kann die Kündigung vom Empfänger gem. § 174 BGB zurückgewiesen werden. Die Zurückweisung muss unverzüglich erfolgen.
Die Wirksamkein einer Kündigung kann der Arbeitnehmer durch das Arbeitsgericht überprüfen lassen. Im Rahmen der Kündigungsschutzklage muss die gerichtliche Feststellung beantragt werden, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Hierbei sollten alle Unwirksamkeitsgründe geltend gemacht werden, die zur Unwirksamkeit der Kündigung führen könnten.
Oftmals wird eine Klage eingereicht, um die Chancen auf Zahlung einer Abfindung zu wahren. Setzt sich der Arbeitnehmer nicht gegen die Kündigung zur Wehr, gibt es meist keine Möglichkeit, eine angemessene Abfindung auszuhandeln.