Am 04.08.2009 ist das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist auch eine Änderung der Regelung zum Erlöschen des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen verbunden.
Der bisherige Hinweis zum Erlöschen des Widerrufsrechts lautet laut Muster-Widerrufsbelehrung wie folgt:
“Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben.”
Durch die neue Reglung sollte die Belehrung wie folgt ersetzt werden:
“Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.”
Durch die Neuregelung des § 312d Abs. 3 BGB erlischt das Widerrufsrecht erst dann, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist, das bedeutet, die erbrachte Dienstleistung muss vom Kunden auch vollständig bezahlt sein. Dies wird in der Praxis vermutlich zu Problemen. Zubeachten ist, dass die Neuregelung nur diejenigen betrifft, die tatsächlich Dienstleistungen anbieten.