Verbüßen einer Freiheitsstrafe kann Kündigung rechtfertigen

Die Verbüßung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe ist grundsätzlich geeignet, die ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Sofern die der Verurteilung zugrunde liegenden Tatsachen keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis haben, kommt nur eine personenbedingte Kündigung in Betracht.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom vom 24. März 2011 (2 AZR 790/09) die Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers abgewiesen. Der Kläger war bei der Beklagten seit 1992 als Industriemechaniker beschäftigt. Im November 2006 wurde er in Untersuchungshaft genommen. Im Mai 2007 wurde er – bei fortbestehender Inhaftierung – zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die zur Bewährung erfolgte Aussetzung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten widerrufen. Die Möglichkeit eines offenen Vollzugs war nicht vorgesehen. Die Beklagte besetzte den Arbeitsplatz des Klägers dauerhaft mit einem anderen Arbeitnehmer und kündigte das bestehende Arbeitsverhältnis.

Nach Auffassung des BAG ist die Kündigung aus einem in der Person des Klägers liegenden Grund gerechtfertigt. Der Beklagten war es im Hinblick auf die Dauer der Freiheitsstrafe nicht zumutbar, an dem Arbeitsverhältnis festzuhalten.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. März 2011 – 2 AZR 790/09 –