Scheidet der Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch vor dem Abschluss der Ausbildung aus dem Arbeitsverhältnis aus, hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf Rückzahlung von Weiterbildungskosten. Eine im Arbeitsvertrag vereinbarte Rückzahlungsklausel ist grundsätzlich wirksam.
Ein Arbeitnehmer, der auch eigene Vorteile von einer Aus- bzw. Weiterbildung habe, werde durch solch eine Klausel nicht unangemessen benachteiligt. Dies gelte auch dann, wenn eine Ausbildung in mehrere Abschnitte unterteilt ist.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 19.01.2011, 3 AZR 621/08