Wird in einer Stellenanzeige ein “Geschäftsführer” gesucht, liegt eine geschlechtsbezogene Benachteiligung vor, da die Berufsbezeichnung in männlicher und weiblicher Form verwendet oder ein geschlechtsneutraler Oberbegriff benutzt werden muss.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe sprach mit Urteil vom 13.09.2011 einer Rechtsanwältin eine Entschädigung zu, die sich vergeblich auf eine Stellenanzeige “Geschäftsführer gesucht” beworben hatte.
Mit dem Urteil hat der Senat der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von ca. 13.000,00 EUR zugesprochen. Der Senat hat ausgeführt, dass die Stellenausschreibung gegen das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (§ 7 AGG) verstoße. Aufgrund dieses Verbotes dürfe nicht nach männlichen oder weiblichen Kandidaten gesucht werden. Geschlechtsneutral sei eine Ausschreibung nur formuliert, wenn sie sich in ihrer gesamten Ausdrucksweise sowohl an Frauen als auch an Männer richte. Dem sei jedenfalls dann Rechnung getragen, wenn die Berufsbezeichnung in männlicher und weiblicher Form verwendet oder ein geschlechtsneutraler Oberbegriff gewählt werde.
Quelle: OLG Karsruhe, Urteil vom 13.09.2011, Aktenzeichen: 17 U 99/10