Reden wir vom Wettbewerbsrecht, sprechen wir idR von Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Zu den Wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen gehören im Wesentlichen Unterlassungsansprüche, Beseitigungsansprüche, Auskunftsansprüche und Schadensersatz- bzw. Gewinnabschöpfungsansprüche.
Gemäß § 12 Abs. 1 UWG soll der Schuldner vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zunächst abgemahnt werden. Der Streit soll durch Abgabe einer Unterlassungserklärung (mit Androhung einer angemessenen Vertragsstrafe) außergerichtlich beigelegt werden. Die Abmahnung ist allerdings keine Prozessvoraussetzung. Wird allerdings ein Prozess ohne vorherige Abmahnung eingeleitet, so können dem Kläger – mangels Veranlassung des Gegners – die Kosten des Verfahren gem. § 93 ZPO auferlegt werden.
Die Abmahnung selbst muss die wettbewerbswidrige Handlung und den daraus resultierenden wettbewerbsrechtlichen Verstoß so konkret wie möglich bezeichnen. Daneben müssen die geltend gemachten Ansprüche aus der Abmahnung klar hervorgehen. Die in der Abmahnung ebenfalls zu setzende Frist ist so zu bemessen, dass dem Gegner Zeit bleibt, ggf. anwaltlichen Rat einzuholen. Hier kommt es allerdings immer auf den Einzelfall an. Es gilt: je eiliger die Angelegenheit, umso kürzer die Frist. In normal gelagerten Fällen wird eine Frist von einer Woche bis zu zehn Tagen angemessen sein.
Wir mit der Abmahnung ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht, ist es zweckmäßig, der Abmahnung eine mit einer Vertragsstrafe bewehrte Unterlassungserklärung beizufügen. Eine solche Erklärung hat den Zweck, die Wiederholungsgefahr als Voraussetzung für einn Unterlassungsanspruch zu beseitigen.
Die Kosten der Abmahnung können – bei berechtigter Abmahnung – als Ersatz vom Schädiger verlangt werden. Auf ein Verschulden des Gegners kommt es dabei nicht an. Die Höhe der Abmahnkosten richtet sich bei einer berechtigten Abmahnung nach den Anwaltsgebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).
Sofern Sie einem wettbewerbsrechtlichen Verstoß ausgesetzt sind, sollten Sie in jedem Fall anwaltlichen Rat einholen. Aber auch bei Erhalt einer Abmahnung lohnt sich der Gang zum Anwalt. Denn längst nicht jede Abmahnung ist berechtigt.