Arbeitszeugnis Formulierungen

Der Arbeitnehmer hat nach § 109 Abs. 1 GewO bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis darf gemäß keine Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen (sog. Grundsatz der Zeugnisklarheit).

 

Die Formulierung

„Wir haben den Kläger als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte. Der Kläger war jederzeit bereit, sich über die normale Arbeitszeit hinaus für die Belange des Unternehmens einzusetzen. Er erledigte seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit.“

 
erweckt aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts nicht den Eindruck, die Beklagte attestiere dem Kläger in Wahrheit Desinteresse und fehlende Motivation.
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. November 2011 – 9 AZR 386/10 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 18. Dezember 2009 – 11 Sa 1092/08 –

Geschlechterbezogene Benachteiligung bei Stellenanzeige “Geschäftsführer gesucht”

Wird in einer Stellenanzeige ein “Geschäftsführer” gesucht, liegt eine geschlechtsbezogene Benachteiligung vor, da die Berufsbezeichnung in männlicher und weiblicher Form verwendet oder ein geschlechtsneutraler Oberbegriff benutzt werden muss.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe sprach mit Urteil vom 13.09.2011 einer Rechtsanwältin eine Entschädigung zu, die sich vergeblich auf eine Stellenanzeige “Geschäftsführer gesucht” beworben hatte.

Mit dem Urteil hat der Senat der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von ca. 13.000,00 EUR zugesprochen. Der Senat hat ausgeführt, dass die Stellenausschreibung gegen das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (§ 7 AGG) verstoße. Aufgrund dieses Verbotes dürfe nicht nach männlichen oder weiblichen Kandidaten gesucht werden. Geschlechtsneutral sei eine Ausschreibung nur formuliert, wenn sie sich in ihrer gesamten Ausdrucksweise sowohl an Frauen als auch an Männer richte. Dem sei jedenfalls dann Rechnung getragen, wenn die Berufsbezeichnung in männlicher und weiblicher Form verwendet oder ein geschlechtsneutraler Oberbegriff gewählt werde.

Quelle: OLG Karsruhe, Urteil vom 13.09.2011, Aktenzeichen: 17 U 99/10

Verbüßen einer Freiheitsstrafe kann Kündigung rechtfertigen

Die Verbüßung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe ist grundsätzlich geeignet, die ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Sofern die der Verurteilung zugrunde liegenden Tatsachen keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis haben, kommt nur eine personenbedingte Kündigung in Betracht.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom vom 24. März 2011 (2 AZR 790/09) die Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers abgewiesen. Der Kläger war bei der Beklagten seit 1992 als Industriemechaniker beschäftigt. Im November 2006 wurde er in Untersuchungshaft genommen. Im Mai 2007 wurde er – bei fortbestehender Inhaftierung – zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die zur Bewährung erfolgte Aussetzung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten widerrufen. Die Möglichkeit eines offenen Vollzugs war nicht vorgesehen. Die Beklagte besetzte den Arbeitsplatz des Klägers dauerhaft mit einem anderen Arbeitnehmer und kündigte das bestehende Arbeitsverhältnis.

Nach Auffassung des BAG ist die Kündigung aus einem in der Person des Klägers liegenden Grund gerechtfertigt. Der Beklagten war es im Hinblick auf die Dauer der Freiheitsstrafe nicht zumutbar, an dem Arbeitsverhältnis festzuhalten.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. März 2011 – 2 AZR 790/09 –

Rückzahlung von Weiterbildungskosten

Scheidet der Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch vor dem Abschluss der Ausbildung aus dem Arbeitsverhältnis aus, hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf Rückzahlung von Weiterbildungskosten. Eine im Arbeitsvertrag vereinbarte Rückzahlungsklausel ist grundsätzlich wirksam.

Ein Arbeitnehmer, der auch eigene Vorteile von einer Aus- bzw. Weiterbildung habe, werde durch solch eine Klausel nicht unangemessen benachteiligt. Dies gelte auch dann, wenn eine Ausbildung in mehrere Abschnitte unterteilt ist.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 19.01.2011,  3 AZR 621/08

Schadensersatz bei Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit

Ein im öffentlichen Dienst beschäftigter Arbeitnehmer (hier: ein verbeamteter Feuerwehrmann) kann bei Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit (Art. 6b Richtlinie 2003/88/EG) einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Arbeitgeber haben. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer zuvor einen Antrag auf Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen gestellt hat. Die Festlegung von Höhe und Berechnung der Entschädigung obliegt dem jeweiligen Mitgliedstaat.

Die Entscheidung im Volltext finden Sie auf der Homepage des Europäischen Gerichtshofs (EUGH).

Leichenwagen als Dienstwagen?

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat entschieden: ein Leichenwagen ist als Dienstwagen dem Arbeitnehmer nicht zumutbar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Mitarbeiter den Dienstwagen gem. Vertrag auch privat nutzen darf. Dann nämlich könne es dem Mitarbeiter und seiner Familie nicht zugemutet werden, auch privat und in der Freizeit mit dem Leichenwagen herumzufahren. Begründet wurde dies mit dem besonderen Stellenwert eines Leichenwagens in der allgemeinen Verkehrsanschauung.

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 19.11.2009, 7 Sa 879/09
Quelle: Spiegel Online, 01.10.2010

Widerrufsrecht – Neuregelung in Kraft getreten

Am 04.08.2009 ist das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist auch eine Änderung der Regelung zum Erlöschen des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen verbunden.
Der bisherige Hinweis zum Erlöschen des Widerrufsrechts lautet laut Muster-Widerrufsbelehrung wie folgt:

“Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben.”
Durch die neue Reglung sollte die Belehrung wie folgt ersetzt werden:
“Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.”

Durch die Neuregelung des § 312d Abs. 3 BGB erlischt das Widerrufsrecht erst dann, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist, das bedeutet, die erbrachte Dienstleistung muss vom Kunden auch vollständig bezahlt sein. Dies wird in der Praxis vermutlich zu Problemen. Zubeachten ist, dass die Neuregelung nur diejenigen betrifft, die tatsächlich Dienstleistungen anbieten.

Widerrufsrecht – Verzicht möglich?

Ist ein Verzicht auf das gesetzliche Widerrufsrecht zulässig?

Neben der Angabe der persönlichen Daten wird der Benutzer meist aufgefordert, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis zu nehmen und dies zu bestätigen. Dies wird dann in der Regel durch Setzen eines Häkchens im Kontrollfenster dokumentiert. Der dazugehörige Text lautet dann: “…ich habe die allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen.” Nicht selten folgt dann noch der Zusatz: “… und verzichte auf mein Widerrufsrecht.”

Ein solcher pauschaler Verzicht auf das gesetzlich geregelte Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen gem. § 312d BGB  ist grundsätzlich nicht zulässig. Das Widerrufsrecht kann weiterhin uneingeschränkt ausgeübt werden. In den oben geschilderten Fällen fehlt es hingegen meist schon an einer wirksamen Belehrung über das Widerrufsrecht. Das hat dann zur Folge, dass die 2-Wochen-Frist zur Erklärung des Widerrufs noch nicht zu laufen begonnen hat. Hier kommt es aber auf die jeweiligen Umstände im Einzelfall an.

Sind Sie unsicher, ob Ihnen in Ihrem konkreten Fall ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht oder ob überhaupt eine wirksame Widerrufsbelehrung vorliegt? Dann empfiehlt sich in jedem Fall die Einholung anwaltlichen Rates.

Ungewöhnlich hohe Handyrechnungen

Die Fälle häufen sich: immer mehr Kunden werden von extrem hohen Handyrechnungen überrascht. Forderungen von mehreren tausend Euro sind längst keine Seltenheit mehr. Aber wie kommen diese ungewöhnlich hohen Beträge eigentlich zustande?

In der Regel zumindest nicht durch lange Telefongespräche. Schuld sind oft Datenverbindungen (UMTS, GPRS), entweder weil das Handy sich unbemerkt ins Internet eingewählt hat oder weil der Kunde selbst Daten aus dem Internet auf seine Handy geladen hat ohne sich über die Kosten informiert zu haben. Wird dann laut Vertrag nach Traffic bzw. Datenmenge abgerechnet, können innerhalb weniger Minuten mehrere hundert Euro Kosten anfallen.

Wie kann man sich schützen? Der effektivste Schutz ist natürlich die Sperrung von Internetverbindungen durch den Telekommunikationsanbieter selbst. Oft hilft es aber schon, Internetverbindungen auf dem eigenen Handy zu sperren. Ist es hierfür schon zu spät und sind die Kosten bereits angefallen, sollten Sie zumindest die Rechnung Ihres Anbieters gemäß § 45i Telekommunikationsgesetz (TKG) beanstanden. Diese Beanstandung muss innerhalb von acht Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen. Innerhalb dieser Frist zur Beanstandung können Sie verlangen, dass Ihnen ein Entgeltnachweis sowie die Ergebnisse der technischen Prüfung des Anschlusses vorgelegt werden. Hieraus sollte ersichtlich sein, für welche Dienste die Kosten angefallen sind und ob die Abrechnung möglicherweise fehlerhaft erfolgt ist.

Nach Auffassung einiger Gerichte (so zum Beispiel das AG Frankfur a.M.) treffen den Telekommunikationsanbieter Hinweispflichten bei einem ungewöhnlichen Nutzungsverhalten des Kunden. Viele Telekommunikationsanbieter kommen diesen Hinweispflichten bereits nach, indem Sie Kurzmitteilungen (SMS) als Warnungen versenden, sobald die bereits angefallenen Kosten eine gewisse Höhe erreicht haben. Sofern solche Hinweise vollständig unterblieben sind, könnte die Forderung des Anbieters unter bestimmten Umständen verwirkt sein.

Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung

Reden wir vom Wettbewerbsrecht, sprechen wir idR von Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Zu den Wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen gehören im Wesentlichen Unterlassungsansprüche, Beseitigungsansprüche, Auskunftsansprüche und Schadensersatz- bzw. Gewinnabschöpfungsansprüche.

Gemäß § 12 Abs. 1 UWG soll der Schuldner vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zunächst abgemahnt werden. Der Streit soll durch Abgabe einer Unterlassungserklärung (mit Androhung einer angemessenen Vertragsstrafe) außergerichtlich beigelegt werden. Die Abmahnung ist allerdings keine Prozessvoraussetzung. Wird allerdings ein Prozess ohne vorherige Abmahnung eingeleitet, so können dem Kläger – mangels Veranlassung des Gegners – die Kosten des Verfahren gem. § 93 ZPO auferlegt werden.

Die Abmahnung selbst muss die wettbewerbswidrige Handlung und den daraus resultierenden wettbewerbsrechtlichen Verstoß so konkret wie möglich bezeichnen. Daneben müssen die geltend gemachten Ansprüche aus der Abmahnung klar hervorgehen. Die in der Abmahnung ebenfalls zu setzende Frist ist so zu bemessen, dass dem Gegner Zeit bleibt, ggf. anwaltlichen Rat einzuholen. Hier kommt es allerdings immer auf den Einzelfall an. Es gilt: je eiliger die Angelegenheit, umso kürzer die Frist. In normal gelagerten Fällen wird eine Frist von einer Woche bis zu zehn Tagen angemessen sein.

Wir mit der Abmahnung ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht, ist es zweckmäßig, der Abmahnung eine mit einer Vertragsstrafe bewehrte Unterlassungserklärung beizufügen. Eine solche Erklärung hat den Zweck, die Wiederholungsgefahr als Voraussetzung für einn Unterlassungsanspruch zu beseitigen.

Die Kosten der Abmahnung können – bei berechtigter Abmahnung – als Ersatz vom Schädiger verlangt werden. Auf ein Verschulden des Gegners kommt es dabei nicht an. Die Höhe der Abmahnkosten richtet sich bei einer berechtigten Abmahnung nach den Anwaltsgebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).

Sofern Sie einem wettbewerbsrechtlichen Verstoß ausgesetzt sind, sollten Sie in jedem Fall anwaltlichen Rat einholen. Aber auch bei Erhalt einer Abmahnung lohnt sich der Gang zum Anwalt. Denn längst nicht jede Abmahnung ist berechtigt.