Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) verfällt der Urlaub am Jahresende nur noch nach einer Aufforderung zum Urlaubsantritt und nach einem entsprechenden Hinweis durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber trägt demnach die „Initiativlast für die Verwirklichung des Urlaubsanspruchs“.
Das BAG hat damit die Vorgaben des EuGH umgesetzt und die bisherige Rechtsprechung zur Urlaubsübertragung auf das Folgejahr grundlegend geändert.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Februar 2019 – 9 AZR 541/15