BAG: Urlaubsansprüche verfallen nicht mehr automatisch

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ver­fällt der Urlaub am Jah­res­en­de nur noch nach ei­ner Auf­for­de­rung zum Ur­laubs­an­tritt und nach ei­nem entsprechenden Hin­weis durch den Ar­beit­ge­ber. Der Arbeitgeber trägt demnach die „Initia­tiv­last für die Ver­wirk­li­chung des Ur­laubs­an­spruchs“.

Das BAG hat damit die Vorgaben des EuGH um­gesetzt und die bis­he­ri­ge Recht­spre­chung zur Ur­laubs­über­tra­gung auf das Fol­ge­jahr grund­le­gend ge­än­dert.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Februar 2019 – 9 AZR 541/15

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