Teilzeitbeschäftigung

Ein Anspruch auf Teilzeitarbeit, bzw. Verringerung der Arbeitszeit, richtet sich grundsätzlich nach § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).

Für diesen Anspruch müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Der Arbeitgeber muss in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen und das Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestanden haben.

Der Arbeitnehmer muss sein Begehren spätestens drei Monate vor Beginn der Verringerung der Arbeitszeit geltend machen. Der Verringerung dürfen keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, die den Arbeitgeber zur Ablehnung berechtigen (z.B. Beeinträchtigung der Organisation oder des Arbeitsablaufs).

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer über dessen Teilzeitwunsch zu verhandeln. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen.

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