Probezeit

Die Vereinbarung einer Probezeit dient Arbeitgeber und Arbeitnehmer dazu, innerhalb einer bestimmten, vereinbarten Zeit, zu erproben, ob eine weitere dauerhafte Zusammenarbeit möglich erscheint. Eine Probezeit kann grundsätzlich von den Parteien im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften frei ausgestaltet werden. Für Arbeitsverhältnisse, auf welche TVöD oder TV-L Anwendung finden, gelten besondere tarifliche Regelungen.

Gemäß § 622 Abs. 3 BGB kann eine Probezeit für die Dauer von maximal sechs Monaten vereinbart werden. Während der Dauer der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist grundsätzlich zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB), sofern nicht eine längere Frist im Arbeitsvertrag vereinbart oder durch Tarifvertrag festgelegt wurde. Eine Probezeit kann alternativ auch als befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart werden (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 TzBfG).

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