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Rechtsanwalt Christian Becker

Rechtsanwalt Chr. Becker

  • Wilhelminenstraße 16
    24103 Kiel
  • Telefon: 0431 - 56 35 41
    Telefax: 0431 - 248 92 75
  • kanzlei@christianbecker.net
    http://www.christianbecker.net
  • In Bürogemeinschaft mit
    Rechtsanwältin Heike Hansen
    Rechtsanwalt Esben Koehn


Rechtsanwalt Christian Becker - Rechtsanwaltskanzlei in Kiel mit Schwerpunkten im Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Gesellschaftsrecht und Internetrecht*

Kosten der anwaltlichen Tätigkeit

Sonntag, 5. Februar 2012 | Die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit (Gebühren und Auslagen) sind zunächst gesetzlich geregelt. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bestimmt, welche Gebühren und Auslagen der Rechtsanwalt in Rechnung stellen darf.

Bei einer rein beratenden Tätigkeit, soll der Rechtsanwalt allerdings auf eine sog. Honorarvereinbarung hinwirken. Eine solche Honorarvereinbarung wird z.B. im Rahmen einer Vertragsgestaltung, einer Rechtsberatung oder der Erstellung eines Gutachtens getroffen. In der Regel handelt es sich hier um Stundenhonorare oder Pauschalhonorare.

Gerne informiere ich Sie in einem ersten Gespräch über die voraussichtlich entstehenden Kosten und bei einem Rechtsstreit über das Kostenrisiko, sofern hier eine Prognose möglich ist. Weitere Informationen zum Thema Anwaltskosten erhalten Sie hier.


Rufen Sie mich in der Kanzlei in Kiel an unter Telefon 0431 - 56 35 41 oder schicken Sie mir unverbindlich eine eMail mit Ihrer Anfrage an kanzlei@christianbecker.net. Ich freue mich, von Ihnen zu hören!


Wer bezahlt den Rechtsanwalt?

Zunächst hat derjenige, der den Anwalt beauftragt (der Mandant), die Kosten zu tragen. In vielen Fällen aber kommt eine Erstattung der Anwaltsgebühren durch Dritte in Betracht. Zum Beispiel können die Kosten durch eine Rechtsschutzversicherung übernommen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass für den konkreten Fall eine Deckungszusage von der Versicherung vorliegt. Die Einholung einer solchen Deckungszusage übernehme ich gerne für Sie.

In Forderungsangelegenheiten können die Anwaltskosten häufig als Verzugsschaden gegenüber dem Schuldner geltend gemacht werden. Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen sind die Kosten grundsätzlich von der Unterlegenen Partei zu tragen (Ausnahmen bestehen bei arbeitsgerichtlichen Sachen erster Instanz).

Bürger mit geringem Einkommen erhalten auf Antrag Unterstützung vom Staat. Bei einer außergerichtlichen Tätigkeit des Anwalts oder einer rein beratenden Tätigkeit kann Beratungshilfe gewährt werden. Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen kann Prozesskostenhilfe gewährt werden. Der hiefür erforderliche Antrag wird beim zuständigen Gericht eingereicht. Falls Sie noch weitere Fragen zur Übernahme der Anwaltskosten haben, berate ich Sie gerne.


Rufen Sie mich in der Kanzlei in Kiel an unter Telefon 0431 - 56 35 41 oder schicken Sie mir unverbindlich eine eMail mit Ihrer Anfrage an kanzlei@christianbecker.net. Ich freue mich, von Ihnen zu hören!