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Widerrufsrecht – Verzicht möglich?
Veröffentlich am 27. 04. 2009 von Rechtsanwalt Becker
In letzter Zeit häufen sich Anfragen verunsicherter Mandanten, die angeblich einen kostenpflichtigen Vertrag im Internet geschlossen haben.
Ist ein Verzicht auf das gesetzliche Widerrufsrecht zulässig?
Neben der Angabe der persönlichen Daten wird der Benutzer meist aufgefordert, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis zu nehmen und dies zu bestätigen. Dies wird dann in der Regel durch Setzen eines Häkchens im Kontrollfenster dokumentiert. Der dazugehörige Text lautet dann: “…ich habe die allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen.” Nicht selten folgt dann noch der Zusatz: “… und verzichte auf mein Widerrufsrecht.”
Ein solcher pauschaler Verzicht auf das gesetzlich geregelte Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen gem. § 312d BGB ist grundsätzlich nicht zulässig. Das Widerrufsrecht kann weiterhin uneingeschränkt ausgeübt werden. In den oben geschilderten Fällen fehlt es hingegen meist schon an einer wirksamen Belehrung über das Widerrufsrecht. Das hat dann zur Folge, dass die 2-Wochen-Frist zur Erklärung des Widerrufs noch nicht zu laufen begonnen hat. Hier kommt es aber auf die jeweiligen Umstände im Einzelfall an.
Sind Sie unsicher, ob Ihnen in Ihrem konkreten Fall ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht oder ob überhaupt eine wirksame Widerrufsbelehrung vorliegt? Dann empfiehlt sich in jedem Fall die Einholung anwaltlichen Rates.
Rufen Sie mich unverbindlich unter Telefon 0431-563541 in der Kanzlei in Kiel an.



